Denn zu berücksichtigen ist, dass dieser Ansicht die Auskunft des Milchverbandes vom 27. Juli 1994 zugrunde liegt, wonach 50% des massgeblichen Hektarendurchschnittes, abzüglich 10%, übertragen werden könnten, eine höhere Übertragungsmenge nur mit Einwilligung des Landabgebers möglich sei. Der Milchverband teilte dem Beschwerdeführer demnach jene Menge mit, welche einem landübernehmenden Produzenten zustehen würde. Er ging somit in seiner Auskunft fälschlicherweise davon aus, es handle sich bei der Übernahme der Liegenschaft um eine Flächenänderung unter Produzenten (50%-Regel und Vereinbarung gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst.