61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021), würde demnach einem Verfahrensleerlauf gleichkommen, was mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie unvereinbar wäre. Nur scheinbar hierzu im Widerspruch steht der Einwand des Beschwerdeführers, ihm werde fälschlicherweise unterstellt, er habe das Kontingent stilllegen wollen. Denn zu berücksichtigen ist, dass dieser Ansicht die Auskunft des Milchverbandes vom 27. Juli 1994 zugrunde liegt, wonach 50% des massgeblichen Hektarendurchschnittes, abzüglich 10%, übertragen werden könnten, eine höhere Übertragungsmenge nur mit Einwilligung des Landabgebers möglich sei.