deutlich zum Ausdruck, er wolle mit einem zu übertragenden Kontingent die Verkehrsmilchproduktion aufnehmen - kann jedoch nicht daran gezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer einen Untergang der Übertragungsmenge verhindern wollte und im Wissen um die Rechtslage um eine Kontingentsstilllegung ersucht hätte. Eine Rückweisung, welche nur ausnahmsweise erfolgt (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021), würde demnach einem Verfahrensleerlauf gleichkommen, was mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie unvereinbar wäre.