An sich würde es sich bei dieser Sachlage aufdrängen, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Stilllegungsverfügung beziehungsweise den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben, die Streitsache an den Milchverband zurückzuweisen und diesen anzuweisen abzuklären, ob der Gesuchsteller nur an einer reinen Kontingentsübertragung interessiert war (mit der Folge, dass das zu kürzende Kontingent untergegangen wäre, da der Gesuchsteller im massgebenden Zeitpunkt nicht Produzent war) oder ob er im Wissen der Rechtslage sein Gesuch um den Antrag auf Kontingentsstilllegung ergänzt hätte. Aus heutiger Sicht und nach Würdigung der Eingaben des Beschwerdeführers - darin bringt er mehrfach