Bei dieser Sachlage wäre es am Milchverband gelegen, den Gesuchsteller darüber aufzuklären, dass er (noch) nicht Verkehrsmilchproduzent sei und die Kontingentsübertragung demnach nur im Rahmen einer Kontingentsstilllegung erfolgen könne. Weiter hätte der Milchverband abklären müssen, ob der Beschwerdeführer im Wissen um diese Rechtslage überhaupt an einer Kontingentsstilllegung interessiert gewesen wäre und demnach an einer Kontingentsübertragung festgehalten hätte. Dies hätte sich im übrigen um so mehr aufgedrängt, als die Übertragung von stillzulegenden Kontingenten beziehungsweise das entsprechende Verfahren in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind.