Offensichtlich ging er dabei (fälschlicherweise) davon aus, er gelte aufgrund der bevorstehenden Aufnahme der Verkehrsmilchproduktion für die Festlegung der Kontingentsmenge bereits als Produzent, womit ein Stilllegungsgesuch nicht erforderlich wäre. Bei dieser Sachlage wäre es am Milchverband gelegen, den Gesuchsteller darüber aufzuklären, dass er (noch) nicht Verkehrsmilchproduzent sei und die Kontingentsübertragung demnach nur im Rahmen einer Kontingentsstilllegung erfolgen könne.