Dies steht jedoch offensichtlich im Widerspruch zum Inhalt des Schreibens vom 2. April 1994. Darin äusserte der Gesuchsteller unmissverständlich (und auch rechtzeitig) seinen Willen, es solle ihm ein Kontingent übertragen werden. Offensichtlich ging er dabei (fälschlicherweise) davon aus, er gelte aufgrund der bevorstehenden Aufnahme der Verkehrsmilchproduktion für die Festlegung der Kontingentsmenge bereits als Produzent, womit ein Stilllegungsgesuch nicht erforderlich wäre.