Weder aus dem angeführten Schreiben noch aus dem weiteren Schriftenwechsel zwischen Milchverband und Beschwerdeführer geht jedoch hervor, dass er in irgendeiner Form um Stilllegung des zu übertragenden Kontingents ersucht hätte. Bei dieser Sachlage und in Anwendung einer streng formalistischen Betrachtungsweise wäre an sich davon auszugehen, dass mangels eines rechtzeitigen Stilllegungsgesuches bis zum 31. Mai 1994 (Art. 34 Abs. 3 MKTV 93) das beim Landabgeber zu kürzende Kontingent untergegangen wäre, mithin nicht hätte übertragen beziehungsweise stillgelegt werden können. Dies steht jedoch offensichtlich im Widerspruch zum Inhalt des Schreibens vom 2. April