Weiter führte er aus, bei der Festlegung der Kontingentsmenge sei davon auszugehen, dass er selber Verkehrsmilchproduzent werde. Zwar ist aufgrund dieses Schreibens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig ein Übertragungsgesuch eingereicht hat. Da er jedoch (noch) nicht Verkehrsmilchproduzent war, hätte er zusätzlich die Stilllegung des Kontingents anbegehren müssen. Weder aus dem angeführten Schreiben noch aus dem weiteren Schriftenwechsel zwischen Milchverband und Beschwerdeführer geht jedoch hervor, dass er in irgendeiner Form um Stilllegung des zu übertragenden Kontingents ersucht hätte.