Für das Begehren um Kontingentsstilllegung bestehen, im Gegensatz zum Gesuch um Reaktivierung des stillgelegten Kontingents, welches schriftlich einzureichen ist (Art. 34 Abs. 4 MKTV 93), keine Formerfordernisse (Art. 26 i. V. m. Art. 34 Abs. 2 und 3 MKTV 93). Im vorliegenden Fall ist lediglich aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 2. April 1994 an den Milchverband gelangte, um Mitteilung der Kontingentshöhe und um Übertragung dieser Milchmenge ersuchte, welches ihm aufgrund der Übernahme der Liegenschaft zustehe. Weiter führte er aus, bei der Festlegung der Kontingentsmenge sei davon auszugehen, dass er selber Verkehrsmilchproduzent werde.