Aufgrund der unbestrittenen und im übrigen verbindlichen Feststellung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons (...) in der rechtskräftigen Betriebs-Anerkennungsverfügung vom 29. Dezember 1994, wonach die Bewirtschaftung 1994 mit Sömmerungsrindern erfolgte, ist von einer weiterhin landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft auszugehen. 7.3.2. Was das Übertragungsgesuch angeht, so ist dieses bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres beim zuständigen Milchverband einzureichen (Art. 34 Abs. 3 MKTV 93). Für das Begehren um Kontingentsstilllegung bestehen, im Gegensatz zum Gesuch um Reaktivierung des stillgelegten Kontingents, welches schriftlich einzureichen ist (Art.