8 übernommene wirtschaftliche Einheit weiterhin landwirtschaftlich nutzt und rechtzeitig ein Gesuch um Übertragung und Stilllegung eingereicht hat (vgl. Ziff. 5.3.3 in fine). 7.3.1. Aufgrund der unbestrittenen und im übrigen verbindlichen Feststellung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons (...) in der rechtskräftigen Betriebs-Anerkennungsverfügung vom 29. Dezember 1994, wonach die Bewirtschaftung 1994 mit Sömmerungsrindern erfolgte, ist von einer weiterhin landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft auszugehen.