Spätere Veränderungen an den tatsächlichen Verhältnissen können bei der Beurteilung der kontingentsrechtlichen Auswirkungen der Flächenmutation keine Berücksichtigung finden. 7.3. Hat demnach der Beschwerdeführer per 1. Januar 1994 mit kontingentsrechtlicher Auswirkung auf den 1. Mai 1994 eine wirtschaftliche Einheit übernommen, was als Übernahme von Land und Ökonomiegebäude zu qualifizieren ist und handelte es sich beim Übernehmer im Zeitpunkt der Übernahme nicht um einen Verkehrsmilchproduzenten, ist eine Kontingentsübertragung nur möglich, wenn der Beschwerdeführer die