Abzustellen ist vielmehr auf den 1. Mai 1994 (Beginn des Milchjahres, dessen Kontingent in Frage steht), und es ist zu prüfen, ob der Landübernehmer in diesem Zeitpunkt über einen anerkannten Betrieb und ein zugeteiltes Einzelkontingent verfügt. Spätere Veränderungen an den tatsächlichen Verhältnissen können bei der Beurteilung der kontingentsrechtlichen Auswirkungen der Flächenmutation keine Berücksichtigung finden.