Denn der Begriff des Produzenten knüpft an das Vorhandensein eines eigenen (anerkannten) Betriebes sowie einer bereits bestehenden Verkehrsmilchproduktion an (Art. 22 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, er habe in der Zwischenzeit Milchkühe im Stall und sei bereit für die Verkehrsmilchproduktion. Abzustellen ist vielmehr auf den 1. Mai 1994 (Beginn des Milchjahres, dessen Kontingent in Frage steht), und es ist zu prüfen, ob der Landübernehmer in diesem Zeitpunkt über einen anerkannten Betrieb und ein zugeteiltes Einzelkontingent verfügt.