26 MKTV 93). Indem der Beschwerdeführer es unterlassen hat, bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle rechtzeitig ein Anerkennungsgesuch einzureichen - obwohl er spätestens im April 1994 beabsichtigte und auch gegenüber dem Milchverband kundtat, die Verkehrsmilchproduktion aufzunehmen - ist die Übernahme der wirtschaftlichen Einheit nicht als Betriebsteilung, sondern als Änderung der massgeblichen Nutzfläche zu betrachten und unter den Spezialtatbestand der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude zu subsumieren (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93; vgl. Ziff. 5.3.3). 7.2. Mangels eines eigenen und anerkannten Betriebes am 1. Mai 1994 kann der Beschwerdeführer nicht als Verkehrsmilchproduzent gelten.