Auch kann nicht behauptet werden, es liege ein stossendes Ergebnis vor. Denn vom Übernehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann verlangt werden, dass er sich im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Planung frühzeitig überlegt, ob die übernommene Liegenschaft weiterverpachtet werden soll oder ob sie als Betrieb bewirtschaftet und damit als solcher anerkannt werden muss. Will oder kann er diesfalls die Verkehrsmilchproduktion nicht sofort aufnehmen, kann er immer noch ein Gesuch um Kontingentsstilllegung einreichen (Art. 26 MKTV 93).