5.3.1 und 5.3.2). Dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1994 ein Gesuch um Betriebsanerkennung eingereicht hat und die übernommene Liegenschaft vom Kanton rückwirkend auf dieses Datum als Betrieb anerkannt worden ist, vermag an der gemachten Feststellung nichts zu ändern, geht doch das Erfordernis der rechtzeitigen Gesuchseinreichung zwingend aus den gesetzlichen Grundlagen hervor (Art. 22 MKTV 93 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Auch kann nicht behauptet werden, es liege ein stossendes Ergebnis vor.