7 7.1. Da der Beschwerdeführer bis anhin unbestritten keinen Betrieb führte, kann bereits aus diesem Grund nicht von einer Betriebsübernahme (Art. 23 MKTV 93) ausgegangen werden. Unter die Bestimmung der Betriebsteilung (Art. 22 MKTV 93) kann der Sachverhalt ebenfalls nicht subsumiert werden, da die hierzu notwendige Anerkennung der Liegenschaft als wieder selbständig bewirtschaftete Betriebseinheit im massgebenden Zeitpunkt der Kontingentszuteilung (1. Mai 1994) nicht vorlag (vgl. Ziff. 5.3.1 und 5.3.2).