Die stillzulegende Menge beträgt - mit Ausnahme der Betriebsteilung - 90% jener Menge, welche beim Landabgeber gekürzt wird. Fehlt bei der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit die Betriebsanerkennung, so richtet sich die Kontingentsänderung - unabhängig davon, ob der Übernehmer Produzent ist oder nicht - nach Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93. 6. (...) 7. Nachfolgend ist abzuklären, welche kontingentsrechtliche Folge die Übernahme der Liegenschaft (...) per 1. Januar 1994 beim Beschwerdeführer hätte haben sollen. In diesem Zusammenhang ist aktenkundig, dass die übernommene Liegenschaft früher eine eigenständige betriebliche Produktionsstätte darstellte.