Mit Ausnahme der Betriebsteilung wird die übertragene Menge um 10% gekürzt. Nutzt der Übernehmer die Fläche beziehungsweise die wirtschaftliche Einheit nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion, geht die zu übertragende Menge unter. Erfolgt jedoch weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung, kann die zu übertragende Menge mittels Stilllegung erhalten bleiben, vorausgesetzt, der Übernehmer verbindet das Übertragungsgesuch mit den Antrag auf Stilllegung der Menge. Die stillzulegende Menge beträgt - mit Ausnahme der Betriebsteilung - 90% jener Menge, welche beim Landabgeber gekürzt wird.