5.2 in fine). 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Anschluss an eine Flächenänderung oder eine Abgabe einer wirtschaftlichen Einheit Kontingente grundsätzlich nur an Produzenten übertragen werden können und Voraussetzung für eine Kontingentserhöhung immer ein fristgerecht eingereichtes Übertragungs- beziehungsweise Teilungsgesuch ist. Andernfalls geht die Übertragungsmenge unter. Bei der Betriebsteilung wird zudem der Nachweis der (rechtzeitigen) Anerkennung des neu entstandenen Betriebes durch den Kanton verlangt. Fehlt die Anerkennung, ist von der Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude auszugehen. Mit Ausnahme der Betriebsteilung wird die übertragene Menge um 10% gekürzt.