Fehlt ein Gesuch, geht die beim Landabgeber zu kürzende Menge unter (Art. 20 Abs. 6 MKTV 93). Produziert der Übernehmer keine Verkehrsmilch, ist eine Kontingentsübertragung - analog zur reinen Abgabe von Nutzfläche - nur verbunden mit einer Stilllegung der um 10% gekürzten Menge möglich. Voraussetzung hierzu ist, dass die wirtschaftliche Einheit weiterhin landwirtschaftlich genutzt und rechtzeitig ein Übertragungsund Stilllegungsgesuch eingereicht wird (Art. 26 Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 3 MKTV 93; vgl. Ziff. 5.2 in fine).