Diese Bestimmungen erfassen jedoch den Grundtatbestand der Landabgabe, nicht aber den qualifizierten Sachverhalt der Abgabe einer wirtschaftlichen Einheit. Die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit ist nicht ausdrücklich geregelt. Handelt es sich jedoch beim Übernehmer um einen Produzenten, so gilt analog Art. 20 Abs. 1 MKTV 93 (VPB 59.96 E. 4.2.3). Vorausgesetzt, der Übernehmer reicht rechtzeitig ein Übertragungsgesuch ein, richtet sich demnach die Kontingentserhöhung - abzüglich 10% - nach jener Menge, welche beim Landabgeber gekürzt wird. Fehlt ein Gesuch, geht die beim Landabgeber zu kürzende Menge unter (Art. 20 Abs. 6 MKTV 93).