6 der Zufälligkeit abhängen, auf welche Art die abgegebene wirtschaftliche Einheit vom Übernehmer genutzt wird. Abgesehen davon hätte die Ansicht, der Übernehmer von Land mit Ökonomiegebäude müsse Produzent sein, zur Folge - für eine Verordnungslücke sind jedenfalls keine Anhaltspunkte erkennbar - dass die Abgabe einer wirtschaftlichen Einheit an einen Nichtproduzenten über Art. 19 Abs. 2 Bst. c oder d MKTV 93 abzuwickeln wäre. Diese Bestimmungen erfassen jedoch den Grundtatbestand der Landabgabe, nicht aber den qualifizierten Sachverhalt der Abgabe einer wirtschaftlichen Einheit.