19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93 als Lückenfüllung zwischen Betriebsübernahme und Bewirtschafterwechsel) sowie Sinn und Zweck der Bestimmung (bei der Verminderung der Produktionsgrundlage durch Abgabe einer wirtschaftlichen Einheit soll das Einzelkontingent entsprechend gekürzt werden). Es kann und darf demnach für die Bestimmung der Kontingentskürzung nicht von