e MKTV 93 geschaffen. Mit dieser Bestimmung ist demnach vorgesehen, dass der Landabgeber das mit der wirtschaftlichen Einheit aus Land und Stallung verbundene Kontingent grundsätzlich ungekürzt abzutreten hat. Wie die Rekurskommission EVD in einem früheren Urteil festgehalten hat, ist es für die Anwendung dieser Bestimmung unerheblich, wie die abgegebene Einheit nach der Abgabe genutzt wird (VPB 59.96). An dieser Praxis ist festzuhalten. Insbesondere darf es für die Anwendbarkeit der Sonderbestimmung keine Rolle spielen, ob die wirtschaftliche Einheit von einem Produzenten übernommen wird. Denn im Gegensatz zur entsprechenden Bestimmung in der früher geltenden Verordnung (Art.