19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93) diesen Sachverhalt. Land und Ökonomiegebäude bilden die zentrale Grundlage eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Durch die Abgabe dieser Einheit schränkt der Landabgeber seine Milchproduktion ein; er nimmt eine betriebliche Umstrukturierung vor, die unter Umständen sogar bis zur Einstellung der Milchproduktion gehen kann (vgl. VPB 59.96 E. 4.2.2; Spörri, a. a. O., S. 147). Um der abgegebenen Einheit - analog zur Betriebsteilung und zur Betriebsübernahme - das gesamte der Produktionsgrundlage entsprechende Kontingent folgen zu lassen, wurde Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93 geschaffen.