61.48 E. 3.2). Liegt demnach die formelle Anerkennung des Kantons nicht vor, findet die Bestimmung über die Betriebsteilung nach konstanter Rechtsprechung keine Anwendung (vgl. REKO/EVD 94/8B-045 E. 4.2.1, publiziert in: VPB 59.96). Wird das Gesuch um Aufteilung des Kontingents nicht rechtzeitig eingereicht, ist das Recht auf Zuteilung einer Milchmenge verwirkt und die entsprechende Kontingentsmenge geht unter.