35 Abs. 1 MKTV 93). Nutzt der neue Bewirtschafter seine Betriebseinheit weiterhin 5 landwirtschaftlich, aber nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion und will er eine der Fläche entsprechende Kontingentsmenge erhalten, muss er zusätzlich die Stilllegung beim Milchverband anbegehren (Art. 26 Abs. 2 Bst. a MKTV 93). Die Betriebsanerkennung des Kantons stellt eine rechtsbegründende Voraussetzung für die Kontingentsteilung dar (vgl. VPB 61.48 E. 3.2).