22 MKTV 93). Da der Kanton, in dessen Kompetenz die Betriebsanerkennung liegt, die Anerkennung nur rückwirkend ab dem Datum der Gesuchseinreichung vornehmen darf (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91, AS 1994 407), ist das Gesuch um Betriebsanerkennung bis zum 1. Mai nach der Betriebsteilung zu stellen. Um eine Kontingentsaufteilung entsprechend der Trennung der Betriebe zu erreichen, ist zusätzlich bis zum 31. Mai nach der Betriebsteilung ein Teilungsgesuch beim Milchverband einzureichen (Art. 35 Abs. 1 MKTV 93).