Der Übernehmer dieser Einheit bewirtschaftete bis anhin keinen Betrieb und die abgegebene sowie die zurückgelassene Einheit stellen selbständige Betriebe dar. Damit auch von einer Betriebsteilung im kontingentsrechtlichen Sinne gesprochen werden kann, hat der Übernehmer der Einheit dafür zu sorgen, dass die neu entstehende (oder wieder selbständig geführte) Betriebseinheit spätestens im Zeitpunkt der Kontingentszuteilung (1. Mai nach der Betriebsteilung, Art. 35 Abs. 1 MKTV 93) vom Kanton als selbständiger Betrieb anerkannt ist (Art. 22 MKTV 93).