E. 3.2, publiziert in VPB 61.48[5]). 5.3.2. Eine Betriebsteilung liegt demgegenüber vor, wenn aus einem Betrieb mindestens zwei selbständige Betriebe entstehen. Mit anderen Worten wird eine wirtschaftliche Einheit abgegeben. Der Übernehmer dieser Einheit bewirtschaftete bis anhin keinen Betrieb und die abgegebene sowie die zurückgelassene Einheit stellen selbständige Betriebe dar.