Besonders geregelt ist die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit, bestehend aus Land und Ökonomiegebäude. 5.3.1. Übernimmt ein Landwirt, welcher bereits auf einem Betrieb Verkehrsmilch produziert, eine wirtschaftliche Einheit, welche bis anhin als selbständiger Betrieb bewirtschaftet wurde und erfolgt eine gemeinsame Betriebsführung, liegt eine Betriebsübernahme vor. Auf Gesuch hin legt der Milchverband die beiden Kontingente zusammen, wobei die Milchmenge des übernommenen Betriebes um 10% gekürzt wird (Art. 23 Abs. 1 MKTV 93; REKO/EVD 95/8B-011 E. 3.2, publiziert in VPB 61.48[5]).