hat. Reicht der Landübernehmer, welcher die Nutzfläche nicht mehr milchwirtschaftlich nutzen möchte, nicht fristgerecht ein Gesuch um Kontingentsübertragung und um dessen Stilllegung ein, so geht die beim Landabgeber zu kürzende Kontingentsmenge zu 20% als zusätzliche Korrekturmenge an den Milchverband und die restliche Menge geht unter (Art. 19 Abs. 7 MKTV 93). 5.3. Besonders geregelt ist die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit, bestehend aus Land und Ökonomiegebäude.