4 dieser Kontingentsmenge anbegehrt (Art. 26 Abs. 2 Bst. a MKTV 93). Weiter ist mittels analoger Anwendung festzuhalten, dass die zu übertragende und stillzulegende Menge der im Pachtvertrag festgelegten und in den übrigen Fällen jener Menge entspricht, welche der Landabgeber nach Art. 19 MKTV 93 abzutreten hat (vgl. die entsprechenden Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 MKTV 93, welche beim landübernehmenden Produzenten gelten). Da stillgelegte Kontingente gleich zu behandeln sind wie aktive (Art. 26 Abs. 4 MKTV 93), liegt es nahe, bei der Übernahme und anschliessender Stilllegung von Milchmengen ebenfalls eine 10%ige Kontingentskürzung vorzunehmen.