a MKTV 93) ist in der Verordnung nicht geregelt. Die entsprechende Verordnungslücke lässt sich jedoch durch analoge Anwendung der vergleichbaren Bestimmungen über die Landübernahme durch einen Produzenten füllen (vgl. zur Lückenfüllung REKO/EVD: 93/8B-001 E. 4 ff., publiziert in: VPB 59.103). Demnach ist davon auszugehen, dass vom Nichtproduzenten, welcher Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung übernimmt und der eine Kontingentsmenge übertragen und stillgelegt haben will, zu verlangen ist, dass er bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres ein Gesuch um Kontingentsübertragung einreicht und zusätzlich die Stilllegung