19 Abs. 7 MKTV 93). Aus der Bestimmung über die Stilllegung eines Kontingents folgt jedoch, dass ein Landübernehmer, welcher das übernommene Land weiterhin landwirtschaftlich, aber nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion nutzt, die Kontingentsmenge mittels Stilllegung erhalten kann, hierzu aber ein Gesuch bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres beim Milchverband einzureichen hat (Art. 26 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Art. 34 Abs. 3 MKTV 93; vgl. auch Art. 19 Abs. 7 MKTV 93). Die der Stilllegung vorausgehende Kontingentsübertragung (vgl. auch Wortlaut Art. 26 Abs. 2 Bst. a MKTV 93) ist in der Verordnung nicht geregelt.