19 Abs. 2 Bst. c und d MKTV 93), so hat der Landabgeber die Flächenverminderung der örtlichen Genossenschaft zu melden, welche die Meldung an den zuständigen Milchverband weiterleitet, der die entsprechenden Kontingentsänderungen verfügt (Art. 37 Abs. 4 MKTV 93). Da eine Kontingentsübertragung an einen Nichtverkehrsmilchproduzenten grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. Art. 3 MKTV 93), geht die beim Landabgeber zu kürzende Menge unter (Art. 20 Abs. 6; bzw. geht zu 20% als zusätzliche Korrekturmenge an den Milchverband: Art. 19 Abs. 7 MKTV 93).