Die Kontingentserhöhung richtet sich alsdann nach jener Menge, welche beim Landabgeber gekürzt wird. Wird kein Gesuch eingereicht oder die Gesuchsfrist - bei welcher es sich um eine Verwirkungsfrist handelt (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 6. April 1995 in Sachen O. [94/8B-060], E. 3.3) - nicht eingehalten, so geht das Kontingent, welches beim Landabgeber gekürzt wird, unter (vgl. Art. 20 Abs. 6 MKTV 93). 5.2. Ist der Landübernehmer nicht Produzent, wird die übernommene Fläche demnach nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion oder gar nicht mehr landwirtschaftlich genutzt (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst.