In den übrigen Fällen überprüft der Milchverband die vertragliche Vereinbarung und verfügt die anerkannten Kontingentsänderungen oder entscheidet selbst. Dabei wird das Kontingent des Landübernehmers um die um 10% verminderte Menge erhöht, die der Landabgeber nach Art. 19 MKTV 93 abzutreten hat (Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 37 Abs. 2 MKTV 93). Wesensmerkmal der genannten Bestimmungen ist demnach, dass eine Kontingentsübertragung nur dann erfolgt, wenn der Landübernehmer Produzent ist. Weiter ist ein Gesuch um Kontingentsanpassung fristgerecht einzureichen. Die Kontingentserhöhung richtet sich alsdann nach jener Menge, welche beim Landabgeber gekürzt wird.