3 Milchverband ein Gesuch um Kontingentserhöhung zu stellen, indem er eine vertragliche Vereinbarung - geregelt im Pachtvertrag (Art. 19 Abs. 1 MKTV 93) beziehungsweise aufgrund eines Vertrages mit dem Landabgeber (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKTV 93) - oder ein Gesuch um Anpassung der Kontingente einreicht (Art. 37 Abs. 1 MKTV 93). Wird ein Pachtvertrag eingereicht, überprüft der Milchverband den Vertrag und erhöht das Kontingent des Landübernehmers um die darin festgelegte und um 10% gekürzte Menge. In den übrigen Fällen überprüft der Milchverband die vertragliche Vereinbarung und verfügt die anerkannten Kontingentsänderungen oder entscheidet selbst.