20 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (MKTV 93, SR 916.350.101) geregelt. Handelt es sich beim Landübernehmer um einen Verkehrsmilchproduzenten, so findet dessen erster Absatz Anwendung. Der Landübernehmer hat bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres beim