(...) 5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine Liegenschaft - umfassend Land und Ökonomiegebäude - übernommen hat. Nachfolgend ist abzuklären, welche kontingentsrechtlichen Folgen die Übernahme der Liegenschaft beim Beschwerdeführer hätte haben sollen. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, vorab grundsätzliche Überlegungen hinsichtlich der kontingentsrechtlichen Folgen einer Landübernahme zu machen. 5.1. Die Kontingentsanpassung infolge Zunahme der massgeblichen Nutzfläche ist in Art. 20 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in der Bergzone I (MKTV 93, SR 916.350.101) geregelt.