- Wird das übernommene Land samt Ökonomiegebäude weiterhin landwirtschaftlich aber nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion genutzt, kann der Landübernehmer einen Kontingentsuntergang durch fristgerechte Einreichung eines Übertragungsgesuches mit dem Antrag auf Stilllegung der Menge verhindern (E. 5.2, 5.3.2 und 5.3.3). - Erlangt das abgegebene Land samt Ökonomiegebäude nicht die Selbständigkeit eines Betriebes oder fehlt die Betriebsanerkennung, so richtet sich die Kontingentsänderung, unabhängig davon, ob der Übernehmer Produzent ist oder nicht, nach Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93 (E. 5.3.3). Art. 26 MKTV 93. Kontingentsstilllegung.