Bei der Betriebsteilung muss zusätzlich die rechtzeitige kantonale Anerkennung des neu entstandenen Betriebes vorliegen (E. 5.1, 5.3.2 und 5.3.3). - Wird das übernommene Land samt Ökonomiegebäude weiterhin landwirtschaftlich aber nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion genutzt, kann der Landübernehmer einen Kontingentsuntergang durch fristgerechte Einreichung eines Übertragungsgesuches mit dem Antrag auf Stilllegung der Menge verhindern (E. 5.2, 5.3.2 und 5.3.3).