1 Übernahme landwirtschaftlicher Nutzfläche. Kontingentsstilllegung. Art. 19 Abs. 2 Bst. e, Art. 20, 22 und 23 MKTV 93. Übernahme von Land samt Ökonomiegebäude. - In deren Anschluss können Kontingente grundsätzlich nur an Produzenten übertragen werden. Voraussetzung ist ein fristgerecht eingereichtes Übertragungs- oder Teilungsgesuch. Bei der Betriebsteilung muss zusätzlich die rechtzeitige kantonale Anerkennung des neu entstandenen Betriebes vorliegen (E. 5.1, 5.3.2 und 5.3.3).