{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-47--_1996-07-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003497.pdf?ID=150003497", "Checksum": "52fd776062cc8a9cdd5e65898d12ff2b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "ace013fab53d0d37bb9645807373ce7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r\n\n 9\nGesuchsformulars durch den Milchverband, welches die verschiedenen\nGesuchsmöglichkeiten enthält und darüber aufklärt, der Rechtssicherheit\ndienen könnte.\n7.3.3. An sich würde es sich bei dieser Sachlage aufdrängen, die Beschwerde\ngutzuheissen, die angefochtene Stilllegungsverfügung beziehungsweise\nden Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben, die Streitsache an\nden Milchverband zurückzuweisen und diesen anzuweisen abzuklären, ob\nder Gesuchsteller nur an einer reinen Kontingentsübertragung interessiert\nwar (mit der Folge, dass das zu kürzende Kontingent untergegangen\nwäre, da der Gesuchsteller im massgebenden Zeitpunkt nicht Produzent\nwar) oder ob er im Wissen der Rechtslage sein Gesuch um den Antrag\nauf Kontingentsstilllegung ergänzt hätte. Aus heutiger Sicht und nach\nWürdigung der Eingaben des Beschwerdeführers - darin bringt er mehrfach\ndeutlich zum Ausdruck, er wolle mit einem zu übertragenden Kontingent\ndie Verkehrsmilchproduktion aufnehmen - kann jedoch nicht daran\ngezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer einen Untergang der\nÜbertragungsmenge verhindern wollte und im Wissen um die Rechtslage\num eine Kontingentsstilllegung ersucht hätte. Eine Rückweisung, welche nur\nausnahmsweise erfolgt (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember\n1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021), würde demnach\neinem Verfahrensleerlauf gleichkommen, was mit dem Grundsatz der\nVerfahrensökonomie unvereinbar wäre.\nNur scheinbar hierzu im Widerspruch steht der Einwand des\nBeschwerdeführers, ihm werde fälschlicherweise unterstellt, er habe das\nKontingent stilllegen wollen. Denn zu berücksichtigen ist, dass dieser Ansicht\ndie Auskunft des Milchverbandes vom 27. Juli 1994 zugrunde liegt, wonach\n50% des massgeblichen Hektarendurchschnittes, abzüglich 10%, übertragen\nwerden könnten, eine höhere Übertragungsmenge nur mit Einwilligung des\nLandabgebers möglich sei. Der Milchverband teilte dem Beschwerdeführer\ndemnach jene Menge mit, welche einem landübernehmenden Produzenten\nzustehen würde. Er ging somit in seiner Auskunft fälschlicherweise davon aus,\nes handle sich bei der Übernahme der Liegenschaft um eine Flächenänderung\nunter Produzenten (50%-Regel und Vereinbarung gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a\nund b MKTV 93) und eine Kontingentsübertragung sei ohne weiteres möglich.\nErst in seiner Verfügung vom 15. November 1994 sah der Milchverband\nseinen Irrtum offenbar ein, entschied aufgrund einer Landabgabe an einen\nNichtproduzenten und legte das zu übertragende Kontingent zugunsten des\nBeschwerdeführers still, was dieser jedoch aufgrund des widersprüchlichen\nVerhaltens der Behörde nicht verstand.\n7.3.4. Gestützt auf diese Überlegungen kommt die Rekurskommission EVD\nzum Ergebnis, dass aufgrund der speziellen Konstellation im vorliegenden\nVerfahren von einer Rückweisung ausnahmsweise abzusehen und in der\nSache zu entscheiden ist.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde, soweit sie darauf\neintritt, teilweise gut, hebt die Stilllegungsverfügung des Milchverbandes\nder Nordwestschweiz sowie den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission\n\n10\nNr. 17 auf, überträgt per 1. Mai 1994 ein Kontingent von ... kg und legt diese\nMenge zugunsten von J. auf die Nutzfläche der übernommenen Liegenschaft\nstill)\n[5] Vgl. unten S. 463.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.47 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 9.\nJuli 1996 in Sachen J. gegen Sch., Milchverband der Nordwestschweiz und Regionale\nRekurskommission Nr. 17; 95/8B-034\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 497\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}