{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-47--_1996-07-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003497.pdf?ID=150003497", "Checksum": "52fd776062cc8a9cdd5e65898d12ff2b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "ace013fab53d0d37bb9645807373ce7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r\n\n 8\nübernommene wirtschaftliche Einheit weiterhin landwirtschaftlich nutzt\nund rechtzeitig ein Gesuch um Übertragung und Stilllegung eingereicht hat\n(vgl. Ziff. 5.3.3 in fine).\n7.3.1. Aufgrund der unbestrittenen und im übrigen verbindlichen Feststellung\nder Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons (...) in der\nrechtskräftigen Betriebs-Anerkennungsverfügung vom 29. Dezember 1994,\nwonach die Bewirtschaftung 1994 mit Sömmerungsrindern erfolgte, ist von\neiner weiterhin landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft auszugehen.\n7.3.2. Was das Übertragungsgesuch angeht, so ist dieses bis zum 31. Mai\ndes folgenden Milchjahres beim zuständigen Milchverband einzureichen\n(Art. 34 Abs. 3 MKTV 93). Für das Begehren um Kontingentsstilllegung\nbestehen, im Gegensatz zum Gesuch um Reaktivierung des stillgelegten\nKontingents, welches schriftlich einzureichen ist (Art. 34 Abs. 4 MKTV 93),\nkeine Formerfordernisse (Art. 26 i. V. m. Art. 34 Abs. 2 und 3 MKTV 93).\nIm vorliegenden Fall ist lediglich aktenkundig, dass der Beschwerdeführer\nam 2. April 1994 an den Milchverband gelangte, um Mitteilung der\nKontingentshöhe und um Übertragung dieser Milchmenge ersuchte, welches\nihm aufgrund der Übernahme der Liegenschaft zustehe. Weiter führte er\naus, bei der Festlegung der Kontingentsmenge sei davon auszugehen, dass er\nselber Verkehrsmilchproduzent werde. Zwar ist aufgrund dieses Schreibens\nfestzuhalten, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig ein Übertragungsgesuch\neingereicht hat. Da er jedoch (noch) nicht Verkehrsmilchproduzent war, hätte\ner zusätzlich die Stilllegung des Kontingents anbegehren müssen. Weder\naus dem angeführten Schreiben noch aus dem weiteren Schriftenwechsel\nzwischen Milchverband und Beschwerdeführer geht jedoch hervor, dass er in\nirgendeiner Form um Stilllegung des zu übertragenden Kontingents ersucht\nhätte. Bei dieser Sachlage und in Anwendung einer streng formalistischen\nBetrachtungsweise wäre an sich davon auszugehen, dass mangels eines\nrechtzeitigen Stilllegungsgesuches bis zum 31. Mai 1994 (Art. 34 Abs. 3 MKTV\n93) das beim Landabgeber zu kürzende Kontingent untergegangen wäre,\nmithin nicht hätte übertragen beziehungsweise stillgelegt werden können.\nDies steht jedoch offensichtlich im Widerspruch zum Inhalt des Schreibens\nvom 2. April 1994. Darin äusserte der Gesuchsteller unmissverständlich\n(und auch rechtzeitig) seinen Willen, es solle ihm ein Kontingent übertragen\nwerden. Offensichtlich ging er dabei (fälschlicherweise) davon aus, er gelte\naufgrund der bevorstehenden Aufnahme der Verkehrsmilchproduktion\nfür die Festlegung der Kontingentsmenge bereits als Produzent, womit ein\nStilllegungsgesuch nicht erforderlich wäre. Bei dieser Sachlage wäre es\nam Milchverband gelegen, den Gesuchsteller darüber aufzuklären, dass er\n(noch) nicht Verkehrsmilchproduzent sei und die Kontingentsübertragung\ndemnach nur im Rahmen einer Kontingentsstilllegung erfolgen könne. Weiter\nhätte der Milchverband abklären müssen, ob der Beschwerdeführer im\nWissen um diese Rechtslage überhaupt an einer Kontingentsstilllegung\ninteressiert gewesen wäre und demnach an einer Kontingentsübertragung\nfestgehalten hätte. Dies hätte sich im übrigen um so mehr aufgedrängt, als\ndie Übertragung von stillzulegenden Kontingenten beziehungsweise das\nentsprechende Verfahren in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind.\nIn diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die Abgabe eines einheitlichen\n\n"}