{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-47--_1996-07-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003497.pdf?ID=150003497", "Checksum": "52fd776062cc8a9cdd5e65898d12ff2b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.07.1996 JAAC 61.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "ace013fab53d0d37bb9645807373ce7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.07.1996 JAAC 61.47 \r\n\n 7\n7.1. Da der Beschwerdeführer bis anhin unbestritten keinen Betrieb führte,\nkann bereits aus diesem Grund nicht von einer Betriebsübernahme (Art. 23\nMKTV 93) ausgegangen werden. Unter die Bestimmung der Betriebsteilung\n(Art. 22 MKTV 93) kann der Sachverhalt ebenfalls nicht subsumiert werden,\nda die hierzu notwendige Anerkennung der Liegenschaft als wieder\nselbständig bewirtschaftete Betriebseinheit im massgebenden Zeitpunkt der\nKontingentszuteilung (1. Mai 1994) nicht vorlag (vgl. Ziff. 5.3.1 und 5.3.2).\nDass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1994 ein Gesuch um\nBetriebsanerkennung eingereicht hat und die übernommene Liegenschaft\nvom Kanton rückwirkend auf dieses Datum als Betrieb anerkannt worden\nist, vermag an der gemachten Feststellung nichts zu ändern, geht doch\ndas Erfordernis der rechtzeitigen Gesuchseinreichung zwingend aus den\ngesetzlichen Grundlagen hervor (Art. 22 MKTV 93 i. V. m. Art. 23 Abs. 1\nLandwirtschaftliche Begriffsverordnung). Auch kann nicht behauptet\nwerden, es liege ein stossendes Ergebnis vor. Denn vom Übernehmer eines\nlandwirtschaftlichen Unternehmens kann verlangt werden, dass er sich im\nRahmen der betriebswirtschaftlichen Planung frühzeitig überlegt, ob die\nübernommene Liegenschaft weiterverpachtet werden soll oder ob sie als\nBetrieb bewirtschaftet und damit als solcher anerkannt werden muss. Will\noder kann er diesfalls die Verkehrsmilchproduktion nicht sofort aufnehmen,\nkann er immer noch ein Gesuch um Kontingentsstilllegung einreichen\n(Art. 26 MKTV 93). Indem der Beschwerdeführer es unterlassen hat, bei der\nzuständigen kantonalen Amtsstelle rechtzeitig ein Anerkennungsgesuch\neinzureichen - obwohl er spätestens im April 1994 beabsichtigte und auch\ngegenüber dem Milchverband kundtat, die Verkehrsmilchproduktion\naufzunehmen - ist die Übernahme der wirtschaftlichen Einheit nicht als\nBetriebsteilung, sondern als Änderung der massgeblichen Nutzfläche zu\nbetrachten und unter den Spezialtatbestand der Abgabe von Land und\nÖkonomiegebäude zu subsumieren (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93; vgl.\nZiff. 5.3.3).\n7.2. Mangels eines eigenen und anerkannten Betriebes am 1. Mai 1994\nkann der Beschwerdeführer nicht als Verkehrsmilchproduzent gelten.\nDenn der Begriff des Produzenten knüpft an das Vorhandensein eines\neigenen (anerkannten) Betriebes sowie einer bereits bestehenden\nVerkehrsmilchproduktion an (Art. 22 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung).\nDaran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts,\ner habe in der Zwischenzeit Milchkühe im Stall und sei bereit für die\nVerkehrsmilchproduktion. Abzustellen ist vielmehr auf den 1. Mai 1994\n(Beginn des Milchjahres, dessen Kontingent in Frage steht), und es ist\nzu prüfen, ob der Landübernehmer in diesem Zeitpunkt über einen\nanerkannten Betrieb und ein zugeteiltes Einzelkontingent verfügt. Spätere\nVeränderungen an den tatsächlichen Verhältnissen können bei der Beurteilung\nder kontingentsrechtlichen Auswirkungen der Flächenmutation keine\nBerücksichtigung finden.\n7.3. Hat demnach der Beschwerdeführer per 1. Januar 1994 mit\nkontingentsrechtlicher Auswirkung auf den 1. Mai 1994 eine wirtschaftliche\nEinheit übernommen, was als Übernahme von Land und Ökonomiegebäude\nzu qualifizieren ist und handelte es sich beim Übernehmer im Zeitpunkt\nder Übernahme nicht um einen Verkehrsmilchproduzenten, ist eine\nKontingentsübertragung nur möglich, wenn der Beschwerdeführer die\n\n"}